Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

I. Einleitung

Da der Geschäftsführer einer GmbH berechtigt ist, die Gesellschaft zu vertreten und rechtsgeschäftlich zu verpflichten, sind alle für die Gesellschaft im Gesetz vorgesehenen Pflichten vom Geschäftsführer zu erfüllen. Andernfalls kann er von der Gesellschaft und seinen Gesellschaftern persönlich haftbar gemacht werden. Die Rechte und Pflichten des GmbH-Geschäftsführers sind insbesondere im Handelsrecht, Schuldrecht, Insolvenzrecht, Steuerrecht, Arbeits- und Strafrecht geregelt. In diesem Beitrag wird auf die für die Praxis für wichtig erachteten Rechte und Pflichten detailliert eingegangen.

II. Rechte und Pflichten aus dem Handelsgesetzbuch

Während im türkischen Handelsgesetzbuch das Recht der Aktiengesellschaften detailliert geregelt ist, wird im Abschnitt über die Limited Gesellschaften zu den jeweiligen Themen jeweils auf die diesbezüglichen Bestimmungen im Bereich des Aktiengesellschaftsrechts verwiesen (Türkisches Handelsgesetzbuch Art.556). Demnach richtet sich die Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach den Bestimmungen des Aktiengesellschaftsrechts, sofern diese auf die Gesellschaftsform der GmbH übertragbar sind.

Die Gesellschafter haften nicht persönlich aus Rechtsgeschäften und Verträgen, die sie Namens der Gesellschaft für die Gesellschaft vornehmen und vereinbaren (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 336).

Erfüllen jedoch die Geschäftsführer ihre Pflichten aus dem Geschäftsführervertrag oder ihre gesetzlichen Pflichten schuldhaft nicht ordnungsgemäß, so haften sie aufgrund des Vorliegens der Verletzung des zwischen ihnen und der Gesellschaft bestehenden Vertrages, im Innenverhältnis gesamtschuldnerisch. (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 336)

Die Geschäftsführer haben folgende im türkischen Handelsgesetzbuch vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen:

1. Überwachung des Gesellschaftskapitals: Die Geschäftsführer haben die rechtzeitige Einzahlung des gezeichneten Kapitals durch die betreffenden Gesellschafter zu überwachen und durch Aufforderung zur Einzahlung zu veranlassen. Andernfalls haben sie diese Anteile zu übernehmen und haften für ihre Einzahlung gesamtschuldnerisch (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 306)

2. Überwachung der Gewinnausschüttung:  Die Geschäftsführer haben die Gewinnausschüttung und seine ordnungsgemäße Verteilung zu gewähren. (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 336 I, 535)

3. Gesetzliche Buchführungspflicht: Die Geschäftsführer haben dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Buchführungspflichten beachtet werden und über die vorgeschriebene Zeit aufbewahrt werden (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 336 III) Der Geschäftsführer haftet persönlich für Schäden, die aufgrund der Verletzung dieser Verpflichtung entstehen (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 67 II und Steuerverfahrensrecht  Art. 10). Hier trifft den Geschäftsführer eine verschuldensunabhängige Haftung.

4. Umsetzung der Gesellschafterversammlungsbeschlüsse: Der Geschäftsführer hat die Umsetzung der Gesellschafterversammlungsbeschlüsse zu überwachen (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 336 IV).

5. Überwachung der Unregelmäßigkeiten in der Gründungsphase: Die ersten Geschäftsführer in der Gründungsphase, haben die ordnungsgemäße Gründung der Gesellschaft zu überwachen (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 338)

6. Haftung im Insolvenzfalle: Im Falle der Insolvenz der Gesellschaft hat dies grundsätzlich nur Konsequenzen für die Gesellschaft. Solange die Geschäftsführer kein persönliches Verschulden trifft, können sie nicht haftbar gemacht werden. Nur wenn die Insolvenz der Gesellschaft, aufgrund von sorgfaltswidrigem und schuldhaftem Verhalten der Geschäftsführer herbeigeführt wurde, können diese persönlich haftbar gemacht werden. Haben die Geschäftsführer in den letzten 3 Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Gewinnanteil oder unter einer anderen Bezeichnung Auszahlungen erhalten, die die angemessene Vergütung überschreiten, so sind die Geschäftsführer gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft zur Rückführung des überschießenden Betrages verpflichtet.

7. Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und des Gesellschaftsvertrages: Die Gesellschafter haften für die schuldhafte (vorsätzlich oder fahrlässig) Nichterfüllung der ihnen aus Gesetz oder aus dem Gesellschaftsvertrag auferlegten Pflichten (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 336)

8. Haftung bei falschen Erklärungen: Geben die Geschäftsführer über die aktuelle Lage der Gesellschaft irreführende Erklärungen ab, so haften sie persönlich für Schäden, die bei Dritten daraus entstanden sind (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 339)

9. Selbstkontrahierungsverbot: Geschäftsführer dürfen Geschäfte, die vom Firmengegenstand der Gesellschaft umfasst sind, weder im eigenen Namen noch im Namen anderer mittelbar oder unmittelbar abschließen. Dies gilt nicht, wenn eine Genehmigung durch Gesellschafterbeschluss vorliegt (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 334).

10. Wettbewerbsverbot: Geschäftsführer dürfen Geschäfte, die vom Firmengegenstand der Gesellschaft umfasst sind, weder für sich noch für andere vornehmen oder sich bei Gesellschaften, deren Firmengegenstand sich mit dem der von ihnen geführten Gesellschaft deckt als uneingeschränkt verantwortlich beteiligen. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen die Geschäftsführer, die gegen diese Vorschrift verstoßen Schadensersatz geltend zu machen oder wahlweise das abgeschlossene Geschäft für sich gelten zu lassen und die aus diesem Geschäft erlangten Vorteile für die Gesellschaft einzufordern (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 335).

11. Verschwiegenheitspflicht: Die Geschäftsführer sind zur Verschwiegenheit über die in ihre Kenntnis gelangten Gesellschaftsgeheimnisse verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer nach ihrer Entlassung fort (türkisches Handelsgesetzbuch Art. 363)

12. Sorgfaltspflicht: Die Geschäftsführer haben bei der Erfüllung der Gesellschaftsaufgaben die von einem sorgfältigen Geschäftsführer zu erwartende Sorgfalt aufzuweisen (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 320 und Türkisches Schuldgesetzbuch Art. 528).

13. Treuepflichten: Aufgrund des zwischen den Geschäftsführern und der Gesellschaft bestehenden Vertretungs- und Dienstverhältnisses, haben sie ihre Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft zu beachten.

III. Rechte und Pflichten aus dem Schuldgesetzbuch

1. Haftung aus Vertrag: Da die Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter handeln, haften sie nicht persönlich aus Verträgen, die sie im Namen der Gesellschaft abschließen. Diese binden nur die Gesellschaft.

2. Haftung aus unerlaubter Handlung:  Sollten die Geschäftsführer bei der Erfüllung Ihrer Pflichten anderen aus unerlaubter Handlung ein Schaden zufügen, so kann die Gesellschaft gegen den Geschäftsführer für die daraus entstandenen Ansprüche in Regress nehmen. Jedoch können Dritte, die diesen Schaden wegen unerlaubter Handlung des Geschäftsführers erlitten haben, allein gegenüber der Gesellschaft als juristische Person geltend machen (Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 321 und 542). Aufgrund der erlittenen unerlaubten Handlung können diese Dritte die Gesellschaft verklagen. Die gegen die Gesellschaft geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind begründet, wenn das Verschulden des Geschäftsführers bewiesen ist. In diesem Fall kann die Gesellschaft  – wie oben ausgeführt – den Geschäftsführer für den dem Dritten geleisteten Schadensersatz in Regress nehmen. Somit kann der Geschäftsführer für bei Dritten verursachte Schäden aus unerlaubter Handlung mittelbar persönlich haftbar gemacht werden.

IV.  Rechte und Pflichten aus dem Insolvenzrecht

Das türkische Vollstreckungs- und Insolvenzrecht hat in verschiedenen Normen wichtige Verpflichtungen für den Geschäftsführer vorgesehen. Die davon als wichtig erachteten sind im Folgenden kurz wiedergegeben.

1. Haftung wegen Gläubigerschädigung

Nach Art. 333 A des türkischen Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes, können die rechtlichen oder faktischen führungsbefugten Personen einer Gesellschaft auf Antrag der Gläubiger mit einer Haftstrafe von 6 Monaten bis zu 2 Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 5000 Tagessätzen bestraft werden, wenn sie in der Absicht, den Gläubigern der Gesellschaft ein Nachteil zuzufügen, die Schulden des Handelsgewerbes vollständig oder teilweise nicht begleichen und dadurch den Gläubigern ein Schaden zufügen. Bei fahrlässiger Vorgehensweise kann nach der Höhe des entstandenen Schadens eine Geldstrafe bis 2000 Tagessätzen verhängt werden.

2. Haftung wegen betrügerischer Vorgehensweise im Insolvenzverfahren

Der Geschäftsführer der schuldnerischen Gesellschaft kann auf Antrag der betreffenden Personen mit einer Haftstrafe von 6 Monaten bis zu einem Jahr bestraft werden, wenn er im Insolvenzverfahren mit betrügerischer Handlung und Vorgehensweise die Gläubiger, den Kommissar, den Rechnungsprüfer oder den zuständigen Beamten irreführt oder den Zwangsvergleich nicht einhält und dadurch vorsätzlich ein Schaden verursacht (Vollstreckungs- und Insolvenzgesetz Art. 334).

3. Haftung wegen ungedecktem Scheck

Die Aussteller eines wenn auch teilweise ungedeckten Schecks oder ihre vertretungsbefugten Vertreter (Geschäftsführer) werden mit einer Geldstrafe in Höhe des Scheckbetrages bestraft. Jedoch darf die Geldstrafe den Betrag von 80.000 TL nicht überschreiten. Bei wiederholter Vorgehensweise wird eine Haftstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren verhängt. Wird diese Tat vom Geschäftsführer begangen, so wird der Gesellschaft eine Geldstrafe in derselben Höhe verhängt. Selbst wenn die Befugnis zur Ausstellung von Schecks vom Geschäftsführer an einen anderen Mitarbeiter der Gesellschaft übertragen wurde, wird der Geschäftsführer bestraft.

4. Haftung wegen verspäteter Insolvenzbeantragung

Die Gesellschaft ist zur unverzüglichen Insolvenzanmeldung verpflichtet, wenn auf die Forderungsbeitreibung durch Zwangsvollstreckung eines Gläubigers die Gesellschaft ihr Vermögen zur Hälfte verliert und das Restvermögen nicht zur Begleichung der fälligen und innerhalb eines Jahres fällig werdenden Schulden ausreicht (Türkisches Vollstreckungs- und Insolvenzgesetz Art.178). Andernfalls wird der Geschäftsführer auf Antrag eines Gläubigers mit einer Haftstrafe von 10 Tagen bis zu 3 Monaten bestraft.

V. Haftung wegen steuerrechtlichen Gründen

Nach Art. 10 I des Steuerverfahrensgesetzes sind die steuerrechtlichen gesetzlichen Verpflichtungen von juristischen Personen von ihren gesetzlichen Vertretern zu erfüllen. Bei den Limited-Gesellschaften sind die Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter vorgesehen. Demnach haften die Geschäftsführer verschuldensunabhängig gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen für die Zahlung der Steuer und die diesbezüglichen Forderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen (Türkisches Steuerverfahrensrecht Art. 10)

Der Geschäftsführer ist zur Gewährung der rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärungen und der rechtzeitigen Abführung der Steuer zu folgendem verpflichtet:

 •           Anzeigepflichten

                 –       Beginn des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters

                 –       Änderungen

                 –       Ende des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters

                 –       Liquidation und Insolvenz

                 –       Firmensitzveränderungen

                 –       Todesfälle

                 –       Änderungen am Gebäude oder Grundstück

•           Buchführungspflichten

•           Urkunden anzunehmen und auszustellen

•           Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten

•           Informationspflichten

Sollten aufgrund der Verletzung dieser Pflichten Steuern oder diesbezügliche Verzugszinsen, Verzugszuschläge, Bußgeld oder vergleichbare Forderungen von der Gesellschaft nicht beigetrieben werden können, so sind diese aus dem Privatvermögen der Geschäftsführer zu begleichen. In diesem Falle können die Geschäftsführer die Gesellschaft für die von ihnen gezahlten Steuern in Regress nehmen, sofern sie ihr fehlendes Verschulden beweisen können. Da jedoch die finanzielle Situation der Gesellschaft in diesem Falle nicht besonders gut sein wird, werden die Geschäftsführer diese Forderungen nicht beitreiben können.

Grundsätzlich sind nach dem Steuerverfahrensgesetz für den Fall der Verstoßes gegen steuerrechtliche Vorschriften und des Steuerverlustes keine Freiheitsstrafen vorgesehen. Grundsätzlich werden steuerrechtliche Verstöße mit verschiedenen Geldstrafen geahndet. Die Freiheitsentziehung ist nur für den Fall der Steuerhinterziehung vorgesehen.

Steuerverlust bedeutet, dass der Steuerpflichtige oder der verantwortliche seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt und dadurch die Steuer verspätet oder unvollständig erhoben wird. Verursacht der Steuerpflichtige oder der Verantwortliche in diesen gesetzlich vorgesehenen Fällen einen Steuerverlust, wird gegen diese eine Geldstrafe in Höhe der erlittenen Einbuße verhängt.

Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften bedeutet, dass die im Steuerrecht diesbezüglich geregelten Vorschriften nicht eingehalten werden. Die diesbezüglichen Geldstrafen werden jedes Jahr aktualisiert. Die am meisten Fällte betreffen, die nicht rechtzeitige Einreichung der Steuer- und Abgabenerklärung, fehlende Buchführung oder nicht ordnungsgemäße Buchführung.

Unter Steuerhinterziehung fallen Falschangaben in den Firmenbüchern und in den Aufzeichnungen, Konteneröffnungen für den Namen von unbeteiligten Personen, Verfolgung der Aufzeichnungen in anderen Büchern, Manipulierung oder Verheimlichung der Unterlagen und die Erstellung oder Verwendung inhaltlich falscher Unterlagen. In diesen Fällen kann gegen den Täter eine Haftstrafe von einem Jahr bis zu 3 Jahren verhängt werden. Darüber hinaus kann im Fall der Vernichtung von Büchern und Aufzeichnungen, der Ersetzung von Seiten aus den Firmenbüchern mit anderen Blättern und der Erstellung falscher Dokumente gegen den Täter eine schwere Haftstrafe von 3 Jahren bis zu 5 Jahre verhängt werden (Türkisches Steuerverfahrensgesetz Art. 359).

Nach Türkischem Recht können im Falle der Verwirklichung von Tatbeständen, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe mit sich bringen, gegen juristische Personen keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Daher wird angenommen, dass die gesetzliche Sanktion gegen die Vertreter der Gesellschaft zu verhängen ist. Daher ist auch im steuerrechtlichen Bereich, wie auch in anderen Fällen, in denen die Verhängung einer Freiheitsstrafe vorgesehen ist, die Sanktion gegen den Vertreter der Gesellschaft zu verhängen, der für die betreffende Aufgabe der Gesellschaft verantwortlich gewesen ist.

Ist aufgrund der Verletzung von steuerrechtlichen Vorschriften eine Geldstrafe zu verhängen so ist vorrangig die Gesellschaft Adressat dieser Sanktion. Nur im Falle, dass die verhängte Geldstrafe nicht aus dem Vermögen der Gesellschaft beglichen werden kann, können die Geschäftsführer der betreffenden Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen herangezogen werden.

Die Steuerbehörden können je nach Besonderheiten des Einzelfalles vorsorglich eine Ausreisesperre verhängen, wenn sie die Ermittlungen gegen die Gesellschaft aufgenommen haben.

VI. Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrecht

Der Geschäftsführer ist insbesondere Verpflichtet, alle für die Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz im Arbeits- und Sozialrecht vorgesehenen Vorkehrungen zu treffen und die nötigen Hilfsmittel und Werkzeuge bereit zu halten. Bei Verletzung dieser Verpflichtung kann gegen den Arbeitgeber und den Geschäftsführer eine Geldstrafe verhängt werden.

VII. Strafrechtliche Haftung 

Die strafrechtliche Haftung der Geschäftsführer ist verstreut im türkischen Handelsgesetzbuch, im Steuerverfahrensgesetz, im türkischen Strafgesetzbuch etc. geregelt.

1. Haftung wegen Urkundenfälschung

Nach Art. 305 des türkischen Handelsgesetzbuches haften Personen, die an der Ausstellung einer falschen schriftlichen Erklärung, einer Urkunde oder eines sonstigen Dokuments mitgewirkt haben gesamtschuldnerisch. Desweiteren findet auf sie Art. 204 des türkischen Strafgesetzbuches über die Urkundenfälschung Anwendung. Waren auch die Geschäftsführer der Gesellschaft bei dieser Tat beteiligt, so wird gegen sie eine Haftstrafe von 2 Jahren bis zu 5 Jahren verhängt.

2. Haftung wegen Täuschung bei der Wertschätzung von Sacheinlagen

Geschäftsführer, die bei der Erbringung von Sacheinlagen bei der Wertschätzung dieser Sacheinlagen oder bei der Übernahme einer Gesellschaft bei der Wertschätzung der Gesellschaft oder der Sacheinlagen täuschen, werden gem. Art. 206 des türkischen Strafgesetzbuches mit einer Haftstrafe von 3 Monaten bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Diese Geschäftsführer sind zugleich zum Ersatz des der Gesellschaft dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.

3. Haftung der ersten Geschäftsführer für Unregelmäßigkeiten bei der Gründung

Die ersten Geschäftsführer sind zur Überprüfung von Unregelmäßigkeiten bei der Gründung verpflichtet. Sollten sie dieser Prüfungspflicht schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) nicht nachgekommen und der dadurch entstandene Schaden nicht von den Gesellschaftsgründern beigetrieben worden sein, so wird gegen die Geschäftsführer entsprechend Art. 257 II des türkischen Strafgesetzbuches eine Haftstrafe von 6 Monaten bis zu 2 Jahren verhängt.

4. Haftung wegen Abgabe falscher Erklärungen

Geben die Geschäftsführer bei ihren Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit, bei ihren Berichten und Empfehlungen gegenüber der Gesellschafterversammlung nicht der Wahrheit entsprechende Informationen, oder lassen sie diese Information geben, die geeignet sind, bei den Betroffenen ein Schaden zu verursachen, so werden die Geschäftsführer mit einer Haftstrafe von 6 Monaten bis zu 3 Jahren bestraft.

5. Haftung wegen Vertrauensmissbrauch

Art. 155 des türkischen Strafgesetzbuches regelt den Vertrauensmissbrauch im Allgemeinen. Demnach kann jemand, der über eine ihm zur Aufbewahrung überlassene oder zu einer bestimmten Verwendung übergebene Sache, die einer anderen Person gehört, zu seinen Gunsten oder zugunsten einer anderen Person verfügt, ohne dass die Verfügung nur eine Besitzübertragung darstellt, und diese Verfügung leugnet, auf Antrag mit einer Haftstrafe von 6 Monaten bis zu 2 Jahren und mit Geldstrafe bestraft werden. Wird diese Tat vom Geschäftsführer in Ausübung seines Amtes begangen, so wird er aufgrund des Missbrauchs des zwischen ihm und der Gesellschaft bestehenden Dienst- und Vertrauensverhältnisses mit einer Haftstrafe von 1 Jahr bis zu 7 Jahren und mit einer Geldstrafe von bis zu 3000 Tagessätzen bestraft. Darunter fallen z.B., wenn er das finanzielle Vermögen der Gesellschaft oder das sonstige Vermögen der Gesellschaft unberechtigterweise in sein Vermögen oder in das Vermögen eines Dritten einverleibt oder das Gesellschaftsvermögen teilweise nicht registriert und damit unterschlägt.

6. Haftung wegen Betruges

Art. 157 des türkischen Strafgesetzbuches umschreibt den Betrug als die Irreführung einer anderen Person durch täuschende Handlungen und der Zufügung eines Vermögensnachteils dieser Person oder einem Dritten und der Erlangung eines Vermögensvorteils für den Täuschenden oder einen Dritten. Wird dieser Tatbestand durch den Geschäftsführer einer Gesellschaft bei der Betreibung des Handelsgewerbes verwirklicht, so eine stellt dies gem. Art. 158 des türkischen Strafgesetzbuches einen qualifizierten Betrug dar, der mit einer Haftstrafe von 2 Jahren bis zu 7 Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 5000 Tagessätzen geahndet wird. In diesen Fällen wird auch gegen die Gesellschaft, zu der der Geschäftsführer angehört, Sicherheitsmaßnahmen verhängt.

7. Haftung aus gewerblichem Rechtschutz und Urheberrecht

Im Urheberrecht werden für den Fall von Verletzung von Urheberrechten zugleich auch Sanktionen in Form von Geldstrafe oder Freiheitsentziehung gegen die Geschäftsführer vorgesehen (Art. 71 ff). Nach der Bestimmung unter Nr. 73 A des Regierungserlasses mit der Nr. 551 können Geschäftsführer, die Patent- oder Geschmacksmusterrechte verletzt haben, mit einer Haftstrafe von einem Jahr bis zu 4 Jahren oder mit einer Geldstrafe von 14.000 TL bis zu 46.000 TL oder mit beidem zugleich bestraft werden. Zugleich kann die Schließung des Handelsgewerbes für mindestens ein Jahr und die Untersagung der wirtschaftlichen Betätigung der betreffenden Personen verfügt werden. Die hier aufgeführten Handlungen, werden nur auf Antrag verfolgt.

Stand: 10.08.2010

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